Betreten und Verlassen des Arbeitskorbes einer Hubarbeitsbühne in Arbeitsstellung - Zulässig oder nicht? 

Nachdem wir die Flexibilität verschiedener Plattformgrößen für Arbeiten in der Höhe beleuchtet haben, rückt nun ein weiteres kritisches Thema in den Fokus unserer Betrachtungen: das Betreten und Verlassen des Arbeitskorbes einer Hubarbeitsbühne in der Höhe.

Die Handhabung dieser Prozesse wirft regelmäßig Fragen auf und erfordert eine klare Auseinandersetzung mit Sicherheitsvorschriften. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Aspekte und Sicherheitsprotokolle, die es zu berücksichtigen gilt, um sicherzustellen, dass jede Bewegung – hoch über dem Boden – nicht nur effizient, sondern vor allem sicher ausgeführt wird.


Rechtsgrundlagen und Sicherheitsvorschriften

Hubarbeitsbühnen sind nicht dazu bestimmt, Personen von einer Ebene auf eine andere zu befördern; ein Ausstieg aus dem Arbeitskorb in die Höhe ist nicht vorgesehen, jedoch in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Das Verlassen der Hubarbeitsbühne in der Höhe ist streng zu überwachen und nur in Ausnahmefällen zulässig.

Auch nach den Herstellerangaben und Betriebsanleitungen ist dies nicht zulässig und gilt als nicht bestimmungsgemäßes Verhalten. Aus praktischen Gründen, z. B. bei bestimmten Montagearbeiten, kann es jedoch erforderlich sein, den Arbeitskorb einer Hubarbeitsbühne zu verlassen. Voraussetzung ist, dass sich der Benutzer dabei ordnungsgemäß mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sichert. 


Dazu relevante Normen und Regeln: 

  • EN 280 „Fahrbare Hubarbeitsbühnen“
  • DGUV Information 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“
  • DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ 
  • DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“
  • DGUV Regel 101-005 „Hochziehbare Personenaufnahmemittel" 


Risikomanagement beim Ausstieg aus dem Arbeitskorb 

Es beginnt mit einer umfassenden Planung und Risikoanalyse, um potenzielle Gefahren beim Verlassen der Plattform zu erkennen und zu minimieren. Dazu gehört die richtige Auswahl der Ausrüstung (PSAgA), die Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und die Sicherstellung, dass alle Sicherheitsmaßnahmen und Notfallpläne gut eingeführt sind. Die kontinuierliche Schulung des Personals in sicheren Arbeitsverfahren und die Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung sind ebenfalls unerlässlich, um die mit der Arbeit in der Höhe verbundenen Risiken zu beherrschen.


Gängige Punkte in der Risikobewertung:

  • Verletzungen beim Auffangvorgang
  • Einklemmen zwischen Arbeitskorb/Arbeitsplattform und Bauwerk
  • Sturz Stolpern
  • Sturz durch plötzliche Bewegungen des Gerätes (z.B. durch Entlastung des Teleskopauslegers beim Aussteigen)
  • Herunterfallen von Material und Werkzeug



Best Practices: Betreten und Verlassen des Arbeitskorbes in der Höhe 

Für eine sichere Handhabung beim Betreten und Verlassen des Arbeitskorbes einer Hubarbeitsbühne sind folgende Best Practices maßgeblich:

  • Für das Verlassen der angehobenen Arbeitsbühne ist eine spezielle Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der möglichen Absturz- und Quetschgefahr durchzuführen.
  • Die schriftliche Unterweisung der Beschäftigten muss die besonderen Aspekte des Verlassens der Hubarbeitsbühne beinhalten. Der Erhalt der schriftlichen Unterweisung ist vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
  • Das Verlassen der angehobenen Arbeitsbühne und das Übersteigen auf ein festes Bauteil ist in der Betriebsanweisung geregelt und darf nur über dafür vorgesehene Ausstiege erfolgen.
  • Die grundlegenden Anforderungen für den sicheren Betrieb von Hubarbeitsbühnen sind Voraussetzung dafür, dass ein sicheres Übersteigen möglich ist. 


Die eingesetzten Arbeitsbühnen müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Die eingesetzten Hubarbeitsbühnen verfügen über eine ausreichende Tragfähigkeit, Steifigkeit und Standsicherheit. 
  • Es werden nur Arbeitsbühnen verwendet, die den Ausstieg an der dem Überstiegsobjekt zugewandten Seite haben. Die Verwendung zusätzlicher, nicht zur Hubarbeitsbühne gehörender Auf. bzw. Überstiegshilfen wie z.B. Leitern ist unzulässig 
  • Beim Verlassen der Arbeitsbühne durch den vom Hersteller beschriebenen Ausstieg ist kein Übersteigen über das Geländer erforderlich. 
  • Nach Möglichkeit sind Geräte mit schwenkbarem Arbeitskorb zu verwenden, da diese für einen leichteren Zugang zur Ausstiegsseite ausgerichtet werden können.

Zusätzlich:

  • Beim Verlassen der Arbeitsbühne besteht Absturzgefahr, deshalb müssen sich die Beschäftigten vor dem Verlassen der Arbeitsbühne mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) an geeigneten, vom Arbeitgeber festgelegten baulichen Anschlagpunkten außerhalb der Arbeitsbühne sichern. Diese Anschlagpunkte müssen von der Arbeitsbühne aus sicher erreichbar sein. Anmerkung: Geeignete Anschlagpunkte [außerhalb der Arbeitsbühne] müssen für eine Person so bemessen sein, dass sie einer statischen Kraft von 10 KN [7,5 kN] standhalten und die Person sicher halten. Geeignete Anschlagpunkte können z. B. Beton- oder Holzbalken, Träger oder Rohre von Stahlkonstruktionen sein.
  • Zusätzlich zur Person, die den Arbeitskorb verlässt, ist ein zweiter Bediener vor Ort und überwacht, mit PSAgA gesichert, die aussteigende Person. 
  • Die Kommunikation zwischen dem Übersteigenden und dem zweiten Bediener vor Ort ist sichergestellt.
  • Die Arbeitshöhe/Reichweite wird maximal zu 75% ausgenutzt.
  • Während des Ein- und Aussteigens darf das Gerät nicht bewegt oder für andere nicht für andere Zwecke verwendet werden.
  • Ein unbeabsichtigtes Betätigen der Steuerung ist auszuschließen (z. B. Not-Aus)!

Im Hinblick auf mögliche Quetschgefahr und Sachschäden sind zu festen Gegenständen in der Umgebung ausreichende Abstände einzuhalten, die auch die Auswirkungen (Schaukel-, Peitscheneffekt) beim Verlassen der Arbeitsbühne berücksichtigen.

Zusätzlich muss ein Rettungskonzept vorhanden sein.


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